Südschwarzwald Radweg

Allgemeine Reisebedingungen

Die Allgemeinen Reisebedingungen der Original Landreisen AG, Stand November2012

Lieber Schwarzwaldgast, bitte lesen Sie diese Reisebedingungen aufmerksam, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an. Sie gelten für alle Programme, inklusive der Tageserlebnisse, der Original Landreisen AG (nachfolgend „Veranstalter“ genannt). Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a–m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die §§ 4–11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht).

1. Anmeldung, Bestätigung

1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.

1.4 Sofern Sie lediglich eine Veranstaltung eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen buchen, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Teilnahmekarten kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen des jeweiligen Anbieters entnehmen Sie bitte der Bestätigung.

2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Einen Sicherungsschein erhalten Sie mit der Bestätigung. Bei Einzelleistungen (z.B. eine Tagesveranstaltung) entfällt der Sicherungsschein.

2.2 Bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung in Höhe von i. d. R. 10 % fällig. Bei Tageserlebnissen wird der vollständige Preis fällig. 

2.3 Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und die Reiseunterlagen verabredungsgemäß zugesandt werden.

2.4 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Gebühren für individuelle Reisegestaltung (vgl. Ziffer 3.4) und Mahnkosten (vgl. Ziffer 2.9) werden jeweils sofort fällig.

2.5 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an den Veranstalter. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Reiseantritt erhalten Sie Ihre Unterlagen nach Absprache mit dem Veranstalter vor Ort hinterlegt. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.

2.6 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 20,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

3. Leistungen, Preise

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

3.2 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung: Der Veranstalter nimmt Sonderwünsche nur entgegen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.

3.3 Verlängerungen: Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig den Veranstalter an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten verfügbar sind.

3.4 Betreuung: Bei den angebotenen Reisen werden Sie durch Leistungsträger vor Ort oder die Telefonhotline des Veranstalters betreut. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen.

4. Kinderermäßigungen

Maßgebend ist das Kindesalter bei Reiseantritt. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 50,- nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.2 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

5.3 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittsgebühren

6.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.

6.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten einfindet.

6.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.

6.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen:

  • bis 90 Tage vor Reiseantritt: 10 %
  • bis 60 Tage vor Reiseantritt: 25 %
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 50 %
  • bis 10 Tage vor Reiseantritt: 75 %
  • weniger als 10 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
  • bei nicht Erscheinen oder Reiseabbruch: 100% des Reisepreises

7. Umbuchung, Ersatzperson

7.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden 20% des Reisepreises pro Person erhoben. Die Umbuchungsgebühr beträgt Minimum 5 Euro. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder der Unterkunft.

7.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, zusätzlich zu dadurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 50,– zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

8. Reiseversicherungen

Die Veranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Reisekatalogen. Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie im Anschluss an diese Reisebedingungen oder erhalten Sie in Ihrem Reisebüro.

9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

9.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

9.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Der Veranstalter informiert Sie, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.

9.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

10. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt

Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. Abhilfe / Minderung / Kündigung

11.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

11.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12. Haftung

12.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

12.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.3 Deliktische Schadenersatzansprüche: Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

12.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Aktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

12.6 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen: Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist ein Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transfer-Unternehmen, Hotelier). Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Gepäcktransfers empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle anzuzeigen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalters anzuzeigen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu. Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 12.6.

13.2.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

13.2.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

13.2.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 13.2.1 und 3.2.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

13.2.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

13.2.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich "Datenschutz" unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters. Soweit wir uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten "EU-Standardvertragsklauseln" abgesichert.

15. Gerichtsstand / Allgemeines

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

15.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

15.3 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.4 Der Kunden kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

15.5 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner eines Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

15.6 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwenddbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

Stand: Juli 2013